Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Praktikum
Denn bei einem Praktikum gibt es einige Regelungen, die es zu beachten gilt.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Für Praktikanten unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu berücksichtigen. Bei volljährigen Praktikanten gelten die üblichen Arbeitsschutz- und Arbeitszeitbestimmungen.
Arbeits-, Pausen- und Erholungszeiten
Generell gilt:
Jugendliche bis 15 Jahre dürfen nicht mehr als 35 Stunden in der Woche (7 Stunden am Tag zzgl. 30 Minuten Pause) arbeiten. Erst ab dem Alter von 15 Jahren ist eine 40-Stunden-Woche gesetzlich erlaubt.
Praktikanten dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden.
Ruhepausen (mind. 15 min) müssen im Voraus feststehen:
30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis zu 6 Stunden, 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Schüler nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Zwischen zwei Arbeitstagen sollen mindestens 12 Stunden liegen.
Nachtarbeit, Wochenend- und Feiertage
Generell gilt eine Nachtruhe von 20.00 – 6.00 Uhr.
Ausnahmen: Schüler über 16 Jahre dürfen beschäftigt werden: im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22.00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5.00 Uhr oder bis 21.00 Uhr, in Bäckereien ab 5.00 Uhr, Schüler über 17 Jahre in Bäckereien ab 4.00 Uhr.
Samstagsarbeit ist verboten.
Ausnahmen gibt es bei der Beschäftigung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Verkaufsstellen, Bäckereien, im Friseurhandwerk, Verkehrswesen, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe, Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Dann muss der Praktikant an einem anderen Arbeitstag derselben Woche freigestellt werden.
Sonntagsarbeit ist verboten.
Ausnahmeregelungen mit Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche gibt es u.a. bei der Beschäftigung in Krankenanstalten, Pflegeheimen oder im Gaststättengewerbe. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
An gesetzlichen Feiertagen dürfen Schülerinnen und Schüler nicht beschäftigt werden.
Arbeitsverbote, Gefahrenunterweisung, Gesundheitszeugnis, Bekleidung, Datenschutz
Schüler der Sekundarstufe I dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Bei Jugendlichen gibt es Verbote und Einschränkungen zum Beispiel bei Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder ihre Gesundheit gefährden, wie das Heben schwerer Lasten, Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung, Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten, Arbeiten mit schädlicher Einwirkung von Lärm, Strahlen, Gefahrenstoffe, Hitze oder Kälte.
Eine Unterweisung zu Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie zu Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren ist erforderlich. Eine ausreichende Aufsicht durch fachkundige erwachsene Personen ist sicherzustellen.
Praktikanten, die im Rahmen des Praktikums mit Lebensmitteln umgehen, benötigen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt (Auflage des Gesundheitsamtes). Die Bescheinigung der Belehrung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt und ist dem Praktikumsbetrieb vor Beginn des Praktikums zu übergeben. An der Belehrung darf maximal 3 Monate vor Aufnahme des Praktikums teilgenommen worden sein, die Bescheinigung gilt 1 Jahr lang. Informationen über die Termine der Belehrung erhalten Interessierte bei den Gesundheitsämtern des entsprechenden Wohnortes.
Soweit den Beschäftigten aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Kopf-, Augen-, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden müssen, dürfen Schülerinnen und Schüler mit solchen Arbeiten auch nur beschäftigt werden, wenn sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzen.
Soweit den Beschäftigten aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Kopf-, Augen-, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden müssen, dürfen Schülerinnen und Schüler mit solchen Arbeiten auch nur beschäftigt werden, wenn sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzen.
Vergütung
Generell muss bei den hier beschriebenen Praktika keine Vergütung gezahlt werden. Bei zwei- bis vierwöchigen Schülerpraktika und freiwilligen Praktika zum „Schnuppern“ oder im Rahmen der Bewerberauswahl ist eine Vergütung nicht üblich. Bei Langzeitpraktika oder im Rahmen von Bildungsmaßnahmen werden die Praktika meist durch die Agentur für Arbeit gefördert. Nach eigenem Ermessen können Sie eine Aufstockung zum Beispiel für Fahrtkosten vornehmen.